
Änderung bei der Basis- und Vorsteuerpauschalierung ab dem Veranlagungsjahr 2025
Bei selbständigen Einkünften und Einkünften aus Gewerbebetrieb können Betriebsausgaben im Rahmen einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung mit einem Durchschnittssteuersatz vom Umsatz gem. § 125 (1) BAO ermittelt werden.
Die dazugehörigen Umsätze des vorangegangenen Wirtschaftsjahres durften hierzu bisher den Betrag von EUR 220.000,- nicht überschreiten. Diese Grenzen wurden nun erhöht und betragen ab der Veranlagung 2025 EUR 320.000,- und ab der Veranlagung 2026 EUR 420.000,-.
Der Durchschnittssatz der möglichen pauschalen Betriebsausgaben beträgt grundsätzlich 12 % des Umsatzes gem. § 125 (1) BAO – höchstens jedoch EUR 26.400,-, für die Veranlagung 2025 13,5 % – höchstens jedoch EUR 43.200,-, für die Veranlagung 2026 15 % – höchstens jedoch EUR 63.000,-.
Für freiberufliche oder gewerbliche Einkünfte aus einer kaufmännischen oder technischen Beratung, einer Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 2 EStG (bspw. für Hausverwalter, Gesellschafter-Geschäftsführer mit mehr als 25 % Beteiligung), sowie aus einer schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit beträgt der pauschale Betriebsausgabensatz lediglich 6 %. Eine Anpassung für diesen ist nicht vorgesehen.
Erfeulich ist, dass sich unter bestimmten Voraussetzungen die pauschale Vorsteuer mit den gestiegenen Umsatzgrenzen ebenfalls erhöht: von EUR 3.960,- im Jahr 2024, auf EUR 5.760,- im Jahr 2025 und auf EUR 7.560,- ab dem Jahr 2026.
Bitte beachten Sie noch die weiteren Details der Pauschalierung im § 17 EStG.

